Allgemeine Geschäftsbedingungen
EGAÑA Marketing — Inhaber Miguel Fernando Egaña Silva
Fassung 2.0 — Stand: 3. August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen EGAÑA Marketing, Inhaber Miguel Fernando Egaña Silva (nachfolgend „EGAÑA Marketing“), und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“). Die vollständigen Angaben zu Anschrift und Kontakt ergeben sich aus dem Impressum.
Teil A — Grundlagen des Vertrags
§ 1 Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von EGAÑA Marketing, insbesondere aus den Bereichen Suchmaschinenwerbung, Suchmaschinenoptimierung, Local Listing, Website-Erstellung, Content- und Social-Media-Leistungen, Recruiting-Marketing sowie Beratung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für den Vertragsschluss.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EGAÑA Marketing stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn EGAÑA Marketing in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(6) Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarungen, sodann das Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung, sodann eine etwaige Leistungsbeschreibung, sodann diese AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebotsunterlagen von EGAÑA Marketing sind freibleibend und stellen keine bindenden Angebote im Sinne des § 145 BGB dar. Die darin genannten Konditionen gelten für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum als Kalkulationsgrundlage, sofern nichts anderes angegeben ist.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragserteilung des Kunden in Textform und deren Bestätigung durch EGAÑA Marketing in Textform, spätestens jedoch mit dem Beginn der Leistungserbringung durch EGAÑA Marketing.
(3) Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Angebote, Konzepte, Strategiepapiere, Analysen und Präsentationen von EGAÑA Marketing bleiben deren geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch zu anderen Zwecken als der Entscheidung über die Auftragserteilung verwendet werden.
§ 3 Leistungsgegenstand und kein geschuldeter Erfolg
(1) Gegenstand und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht geschuldet.
(2) EGAÑA Marketing erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem jeweils aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet EGAÑA Marketing die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(3) Insbesondere schuldet EGAÑA Marketing nicht: bestimmte Platzierungen in Suchergebnissen, bestimmte Sichtbarkeits-, Reichweiten- oder Rankingwerte, eine bestimmte Anzahl an Anfragen, Leads, Bewerbungen, Terminen oder Abschlüssen, bestimmte Umsatz-, Kosten- oder Renditewerte sowie die Besetzung offener Stellen.
(4) Angaben zu erwartbaren Entwicklungen, Prognosen, Benchmarks, Erfahrungswerten und Ergebnissen aus anderen Projekten sind unverbindliche Einschätzungen und keine Zusicherungen, Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen. Eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche in Textform bezeichnet ist.
(5) Ergebnisse hängen wesentlich von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs von EGAÑA Marketing liegen, insbesondere von den Algorithmen, Richtlinien und Systemänderungen der Plattformbetreiber, vom Wettbewerbsumfeld, vom eingesetzten Budget, von der Marktlage, von der Qualität der vom Kunden bereitgestellten Materialien und Informationen sowie vom Verhalten des Kunden im weiteren Verkaufs- oder Bewerbungsprozess.
§ 4 Leistungsänderungen, Zusatzleistungen und Stundensatz
(1) Wünscht der Kunde Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt EGAÑA Marketing die daraus folgenden Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Die Änderung wird erst nach Zustimmung des Kunden in Textform umgesetzt.
(2) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz von EGAÑA Marketing abgerechnet. Der jeweils gültige Stundensatz ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der aktuellen Preisliste. EGAÑA Marketing weist auf die Vergütungspflicht hin, bevor solche Leistungen erbracht werden.
(3) Zusätzliche Korrekturschleifen über den vereinbarten Umfang hinaus, kurzfristige Sonderwünsche, nachträgliche Konzeptänderungen sowie die Wiederholung bereits abgestimmter Arbeitsschritte gelten als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 2.
(4) Unterstützungsleistungen außerhalb eines laufenden Betreuungsvertrags, insbesondere Einzelanfragen nach Projektabschluss, werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz abgerechnet. Eine Reaktions- oder Bearbeitungszeit wird hierfür nicht zugesagt.
(5) EGAÑA Marketing ist berechtigt, im Rahmen der vereinbarten Leistung die Art und Weise der Umsetzung nach fachlichem Ermessen zu bestimmen, soweit dies dem vereinbarten Zweck nicht widerspricht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt EGAÑA Marketing rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form alle Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Texte, Bilder, Logos, Videomaterial, Produkt- und Preisinformationen, Ansprechpartner sowie Zugangsdaten zu den betroffenen Konten und Systemen.
(2) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt sicher, dass Freigaben und Rückmeldungen zeitnah erteilt werden.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Materialien und Informationen inhaltlich richtig, vollständig und rechtlich zulässig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Eine inhaltliche oder rechtliche Prüfungspflicht von EGAÑA Marketing besteht nicht.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, eigene Datensicherungen in dem für ihn erforderlichen Umfang vorzunehmen und vorzuhalten. Dies gilt insbesondere vor der Durchführung von Arbeiten an bestehenden Systemen.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Mehraufwand, der EGAÑA Marketing hieraus entsteht, wird nach § 4 Absatz 2 vergütet.
§ 6 Termine, Verzögerungen und fehlende Mitwirkung
(1) Termin- und Zeitangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt hat und alle für die Leistungserbringung erforderlichen Angaben, Materialien und Freigaben vorliegen.
(3) Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, gilt Folgendes:
a) EGAÑA Marketing fordert den Kunden in Textform zur Vornahme der Mitwirkungshandlung auf und setzt hierfür eine angemessene Frist.
b) Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist EGAÑA Marketing berechtigt, alle bis dahin ohne die ausstehende Mitwirkung erbringbaren Leistungen abzurechnen. Daneben besteht der gesetzliche Anspruch auf angemessene Entschädigung für die vorgehaltene Kapazität nach § 642 BGB.
c) Erbringt der Kunde die angeforderte Mitwirkungshandlung auch drei Monate nach der Aufforderung nach Buchstabe a nicht, ist EGAÑA Marketing berechtigt, das Projekt in dem erreichten Stand abzuschließen und vollständig abzurechnen. Eine spätere Fortsetzung erfolgt auf Grundlage eines neuen Auftrags zu den dann gültigen Konditionen; für die erneute Einarbeitung wird der Aufwand nach § 4 Absatz 2 berechnet.
(4) Ansprüche des Kunden wegen Verzögerungen bleiben unberührt, soweit EGAÑA Marketing die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) Vereinbarte Termine für Workshops, Foto- oder Videoproduktionen, Strategie- oder Beratungstermine sind verbindlich. Sagt der Kunde einen solchen Termin später als sieben Kalendertage vor dem vereinbarten Zeitpunkt ab oder nimmt er ihn nicht wahr, ist EGAÑA Marketing berechtigt, 50 Prozent des auf den Termin entfallenden Honorars als Ausfallpauschale zu berechnen. Bereits entstandene Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
§ 7 Abnahme
(1) Soweit die Leistung von EGAÑA Marketing werkvertraglichen Charakter hat, insbesondere bei der Erstellung von Websites, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß bereitgestellt wurde.
(2) EGAÑA Marketing zeigt die Fertigstellung in Textform an und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde hat die Leistung innerhalb von sieben Werktagen ab Zugang dieser Aufforderung zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder wesentliche Mängel in Textform zu benennen.
(3) Erklärt der Kunde innerhalb der Frist nach Absatz 2 weder die Abnahme noch benennt er wesentliche Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge weist EGAÑA Marketing in der Aufforderung nach Absatz 2 gesondert hin.
(4) Nimmt der Kunde die Leistung oder wesentliche Teile davon produktiv in Nutzung, insbesondere durch die Veröffentlichung einer Website oder die Schaltung von Kampagnen, gilt die Leistung spätestens 14 Kalendertage nach Beginn der Nutzung als abgenommen.
(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Solche Mängel werden nach der Abnahme im Rahmen der Mängelrechte behoben.
Teil B — Vergütung und Zahlungsbedingungen
§ 8 Vergütung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Projektaufträgen folgende Zahlungsaufteilung: 50 Prozent der vereinbarten Vergütung sind mit Vertragsschluss fällig, die verbleibenden 50 Prozent mit der Bereitstellung der Leistung zur Abnahme nach § 7 Absatz 2.
(3) Vergütungen für laufende Betreuungsleistungen sind monatlich im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) EGAÑA Marketing ist berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der Anzahlung nach Absatz 2 zu beginnen. Macht EGAÑA Marketing von diesem Recht Gebrauch, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer des verspäteten Zahlungseingangs.
(5) Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Rechnungen werden in elektronischer Form übermittelt. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.
(7) Reisekosten, Fremdleistungen, Lizenzgebühren, Werbebudgets und sonstige Auslagen sind in der Vergütung nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
(8) Bei Aufträgen mit einem Volumen ab 5.000 Euro netto ist EGAÑA Marketing berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.
§ 9 Zahlungsverzug, Zurückbehaltung und Aufrechnung
(1) Bei Zahlungsverzug ist EGAÑA Marketing berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, ist EGAÑA Marketing nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen.
(3) Das Zurückbehaltungsrecht nach Absatz 2 erstreckt sich nicht auf Werbekonten, Profile und sonstige Zugänge, die im Eigentum des Kunden stehen. EGAÑA Marketing wird solche Konten nicht sperren, löschen oder für den Kunden unzugänglich machen.
(4) Nicht abgenommene oder nicht vollständig bezahlte Arbeitsergebnisse verbleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum beziehungsweise unter Rechtevorbehalt von EGAÑA Marketing. § 15 bleibt unberührt.
(5) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Verzichtet EGAÑA Marketing im Einzelfall auf die Ausübung eines Rechts, insbesondere auf die Einhaltung von Zahlungsfristen, auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen oder auf die Ausübung des Rechts nach § 8 Absatz 4, so liegt darin weder ein Verzicht für künftige Fälle noch eine Änderung der vereinbarten Bedingungen.
§ 10 Preisanpassung
(1) Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit ist EGAÑA Marketing berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen anzupassen, um Änderungen der Kostenstruktur Rechnung zu tragen, insbesondere bei Änderungen der Personal-, Beschaffungs-, Lizenz- oder Betriebskosten.
(2) Eine Anpassung nach Absatz 1 ist frühestens zwölf Monate nach Beginn der Leistungserbringung und danach höchstens einmal je Kalenderjahr zulässig.
(3) EGAÑA Marketing teilt die Anpassung dem Kunden mindestens acht Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit.
(4) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss EGAÑA Marketing spätestens zum Tag vor dem Wirksamwerden zugehen. Auf dieses Kündigungsrecht weist EGAÑA Marketing in der Mitteilung nach Absatz 3 gesondert hin.
(5) Erhöhen sich Preise von Drittanbietern, insbesondere Lizenz-, Plattform- oder Hostinggebühren, ist EGAÑA Marketing berechtigt, diese Erhöhung nach vorheriger Information in Textform in gleichem Umfang weiterzugeben. Absatz 2 findet auf solche Weitergaben keine Anwendung.
Teil C — Laufzeit und Beendigung
§ 11 Laufende Betreuungsverträge
(1) Verträge über laufende Betreuungsleistungen, insbesondere die fortlaufende Betreuung von Werbekampagnen, Suchmaschinenoptimierung, Content- oder Social-Media-Leistungen, haben eine Mindestlaufzeit von drei Monaten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Mindestlaufzeit beruht darauf, dass Maßnahmen dieser Art eine Einrichtungs-, Lern- und Optimierungsphase benötigen und ihre Wirkung erst im Zeitverlauf entfalten können.
(3) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(4) Kündigt der Kunde während der Mindestlaufzeit ohne wichtigen Grund, bleibt die Vergütung bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit geschuldet, soweit EGAÑA Marketing zur Leistungserbringung bereit war.
§ 12 Local Listing
(1) Verträge über Local-Listing-Leistungen haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
(2) Die Mindestlaufzeit beruht darauf, dass EGAÑA Marketing die für den Kunden bereitgestellte Lizenz ihrerseits für einen festen Zeitraum beschafft und im Voraus vergütet.
(3) Endet der Vertrag, entfällt die Verteilung der Standortdaten über das Publisher-Netzwerk. Bereits an Verzeichnisse übermittelte Daten bleiben dort gegebenenfalls bestehen; auf deren weiteren Bestand, Aktualität und Darstellung hat EGAÑA Marketing keinen Einfluss.
(4) Kündigt der Kunde während der Mindestlaufzeit ohne wichtigen Grund, bleibt die Vergütung bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit geschuldet.
§ 13 Kündigung von Projektverträgen
(1) Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für EGAÑA Marketing insbesondere vor bei nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten, bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen, bei Aufforderung zu rechtswidrigem Handeln sowie bei nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses.
(2) Kündigt der Kunde einen Vertrag über die Herstellung eines Werks ohne wichtigen Grund vor dessen Fertigstellung (§ 648 BGB), gilt Folgendes:
a) Die bis zur Kündigung vollständig erbrachten Leistungsphasen werden in voller Höhe vergütet. Maßgeblich ist die im Angebot ausgewiesene Aufteilung der Vergütung auf die einzelnen Leistungsphasen. Enthält das Angebot keine solche Aufteilung, ist der tatsächlich erreichte Leistungsstand maßgeblich.
b) Auf den auf die nicht erbrachten Leistungsphasen entfallenden Vergütungsanteil kann EGAÑA Marketing eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass EGAÑA Marketing kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist. EGAÑA Marketing bleibt es unbenommen, einen höheren tatsächlichen Anspruch nachzuweisen und geltend zu machen.
c) Bereits verbindlich beauftragte Fremdleistungen, nicht stornierbare Lizenzen und sonstige entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erstatten.
(3) Kündigt EGAÑA Marketing aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Vertrags stellt EGAÑA Marketing dem Kunden die bis dahin erstellten und vollständig vergüteten Arbeitsergebnisse in einem üblichen Format zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende Aufbereitung, Dokumentation oder Übergabeunterstützung wird nach § 4 Absatz 2 vergütet.
(5) Jede Kündigung bedarf der Textform.
Teil D — Rechte, Inhalte und Verantwortlichkeit
§ 14 Kundenmaterial und Freistellung
(1) Der Kunde sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Materialien, insbesondere Texten, Bildern, Videos, Logos, Marken und Daten, über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Verwendung im vereinbarten Umfang zulässig ist.
(2) Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm freigegebenen Inhalte verantwortlich, auch soweit diese von EGAÑA Marketing erstellt oder vorgeschlagen wurden. Die Freigabe erfolgt in eigener Verantwortung des Kunden.
(3) EGAÑA Marketing weist auf erkennbare rechtliche Bedenken hin, schuldet jedoch keine rechtliche Prüfung. Die Einholung rechtlicher Beratung, insbesondere zu Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Heilmittelwerbe-, Preisangaben- und Datenschutzrecht, obliegt dem Kunden.
(4) Der Kunde stellt EGAÑA Marketing von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte gegen EGAÑA Marketing geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit EGAÑA Marketing die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(5) EGAÑA Marketing informiert den Kunden unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung mit dem Kunden ab.
§ 15 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) EGAÑA Marketing räumt dem Kunden an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen Rechte ein. Die Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.
(3) Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte, eine Bearbeitung oder eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung von EGAÑA Marketing in Textform.
(4) Entwürfe, Konzeptvarianten und nicht ausgewählte Vorschläge verbleiben bei EGAÑA Marketing. Ihre Verwendung durch den Kunden ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht gestattet.
(5) Methoden, Verfahren, Vorlagen, Strukturen, Skripte, Prompt- und Automatisierungslogiken sowie allgemeines Know-how, die EGAÑA Marketing im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt oder entwickelt, verbleiben unabhängig vom Vertragsverhältnis bei EGAÑA Marketing und dürfen für andere Kunden weiterverwendet werden.
(6) Rechte an Materialien Dritter, insbesondere Stockmaterial, Schriften und Softwarekomponenten, richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. EGAÑA Marketing informiert den Kunden über wesentliche Beschränkungen.
§ 16 Einsatz von KI-Systemen
(1) EGAÑA Marketing setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere zur Recherche, Analyse, Strukturierung, Entwurfserstellung und Programmierung.
(2) Alle Arbeitsergebnisse werden vor der Übergabe an den Kunden fachlich geprüft und verantwortet. Der Einsatz solcher Werkzeuge ändert nichts an der Verantwortlichkeit von EGAÑA Marketing für die vertragsgemäße Leistung.
(3) Der Kunde kann in Textform verlangen, dass auf den Einsatz bestimmter Werkzeuge verzichtet wird. Ein hieraus folgender Mehraufwand wird nach § 4 Absatz 2 vergütet; hierauf weist EGAÑA Marketing vorab hin.
(4) Die Rechtslage zu KI-generierten Inhalten ist in Bewegung. EGAÑA Marketing übernimmt keine Gewähr dafür, dass an KI-generierten Inhalten urheberrechtlicher Schutz entsteht.
§ 17 Referenznennung und Urheberhinweis
(1) EGAÑA Marketing ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Firma und Logo sowie unter Darstellung der erbrachten Leistungen als Referenz zu benennen, insbesondere auf der eigenen Website, in Angebotsunterlagen und in sozialen Netzwerken.
(2) Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen. EGAÑA Marketing entfernt die Nennung daraufhin innerhalb angemessener Frist aus den eigenen Medien.
(3) Bei der Erstellung von Websites ist EGAÑA Marketing berechtigt, im Fußbereich einen dezenten Urheberhinweis mit Verlinkung anzubringen. Ein Verzicht hierauf kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Der Hinweis wird im Angebot ausdrücklich ausgewiesen.
Teil E — Plattformen, Zugänge und Dritte
§ 18 Drittleistungen und Werbebudgets
(1) Werbebudgets, Lizenzgebühren, Hosting- und Plattformkosten sowie sonstige Kosten Dritter sind nicht Bestandteil der Vergütung von EGAÑA Marketing. Sie werden, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vom Kunden gegenüber dem jeweiligen Anbieter getragen.
(2) EGAÑA Marketing schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit, Funktion oder Konditionen von Leistungen Dritter und haftet nicht für Änderungen der Richtlinien, Algorithmen, Preise oder technischen Schnittstellen von Plattformbetreibern.
(3) Sperrungen, Ablehnungen oder Einschränkungen von Konten, Anzeigen oder Profilen durch Plattformbetreiber liegen außerhalb des Einflussbereichs von EGAÑA Marketing. EGAÑA Marketing unterstützt den Kunden bei der Klärung im Rahmen des Zumutbaren; ein Erfolg wird nicht geschuldet.
(4) Verlegt EGAÑA Marketing Kosten Dritter im Einzelfall vor, sind diese vom Kunden zu erstatten.
§ 19 Zugänge, Konten und Übergabe
(1) Konten und Profile bei Plattform- und Infrastrukturanbietern, insbesondere für Versionsverwaltung, Hosting, Formular- und Versanddienste sowie Werbeplattformen, werden auf den Namen des Kunden eingerichtet oder geführt. Der Kunde ist Inhaber dieser Konten.
(2) Der Kunde ist ab Übergabe für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich, insbesondere für die Wahl und Bezahlung kostenpflichtiger Tarife, für die Einhaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen, für die Sicherung der Zugangsdaten und für die Datensicherung.
(3) EGAÑA Marketing erhält für die Dauer der Leistungserbringung die erforderlichen Zugriffsrechte auf diese Konten.
(4) Nach Beendigung des Vertrags gilt für fortbestehende Zugänge von EGAÑA Marketing Folgendes:
a) Ein fortbestehender Zugang dient ausschließlich der Möglichkeit, den Kunden auf dessen ausdrücklichen Wunsch im Einzelfall zu unterstützen.
b) EGAÑA Marketing nutzt einen solchen Zugang nur nach ausdrücklicher Aufforderung des Kunden im jeweiligen Einzelfall.
c) Aus dem Fortbestehen eines Zugangs folgt keine Pflicht zur Überwachung, Wartung, Aktualisierung, Sicherung, Prüfung oder sonstigen Betreuung und keine Zusage einer Reaktionszeit.
d) Der Kunde kann den Zugang jederzeit ohne Angabe von Gründen entfernen. EGAÑA Marketing entfernt den Zugang auf Verlangen des Kunden unverzüglich.
(5) Auf Verlangen des Kunden stellt EGAÑA Marketing die im Rahmen des Vertrags erstellten und vollständig vergüteten Inhalte und Daten in einem üblichen Format bereit. Eine über die vereinbarte Leistung hinausgehende Aufbereitung oder Migration wird nach § 4 Absatz 2 vergütet.
(6) Der Quellcode einer im Auftrag erstellten Website wird dem Kunden nach vollständiger Zahlung zugänglich gemacht.
§ 20 Einsatz Dritter
(1) EGAÑA Marketing ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen fachlich geeignete Subunternehmer, Freiberufler und Kooperationspartner einzusetzen. EGAÑA Marketing bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(2) Der Kunde kann dem Einsatz eines bestimmten Dritten aus wichtigem Grund in Textform widersprechen, insbesondere wenn es sich um einen unmittelbaren Wettbewerber des Kunden handelt.
(3) EGAÑA Marketing verpflichtet eingesetzte Dritte auf die Einhaltung der Vertraulichkeit nach § 24 und der datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Teil F — Mängel und Haftung
§ 21 Mängelrechte und Verjährung
(1) Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Bereitstellung der Leistung in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
(2) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet EGAÑA Marketing nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Dem Kunden ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die auf vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten beruhen, bei Änderungen durch den Kunden oder Dritte nach der Übergabe, bei Änderungen von Plattformrichtlinien, Algorithmen oder technischen Schnittstellen Dritter sowie bei unsachgemäßer Nutzung.
(5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme beziehungsweise ab Bereitstellung der Leistung. Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.
(6) Die Verkürzung nach Absatz 5 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 22 Haftung
(1) EGAÑA Marketing haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet EGAÑA Marketing der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist zusätzlich der Höhe nach begrenzt auf die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Nettovergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an deren Stelle die in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für diesen Vertrag gezahlte Nettovergütung. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Diese Begrenzung gilt für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres insgesamt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von EGAÑA Marketing ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
(5) EGAÑA Marketing haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde seiner Pflicht zur Datensicherung nach § 5 Absatz 4 nicht nachgekommen ist. Für den Verlust von Daten haftet EGAÑA Marketing im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und der eingesetzten Dritten von EGAÑA Marketing.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 23 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die EGAÑA Marketing die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen zur Verschiebung der Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur sowie längerfristige Störungen bei Vorlieferanten, die EGAÑA Marketing nicht zu vertreten hat.
(3) Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
Teil G — Vertraulichkeit, Datenschutz und Schlussbestimmungen
§ 24 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, vertraulich und nutzen sie ausschließlich zu Vertragszwecken.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und für drei Jahre nach dessen Beendigung fort.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt werden, die einer Partei bereits vor Mitteilung bekannt waren, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(4) Die Regelung zur Referenznennung nach § 17 bleibt unberührt.
§ 25 Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Soweit EGAÑA Marketing im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch EGAÑA Marketing ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 26 Textform, Abtretung und Änderung dieser AGB
(1) Erklärungen und Anzeigen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) EGAÑA Marketing ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von EGAÑA Marketing in Textform auf Dritte übertragen.
(3) Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit ist EGAÑA Marketing berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen oder an eine geänderte Leistungsstruktur erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(4) Änderungen nach Absatz 3 werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens und auf das Widerspruchsrecht weist EGAÑA Marketing in der Mitteilung gesondert hin.
(5) Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. EGAÑA Marketing ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen Termin ordentlich zu kündigen.
§ 27 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von EGAÑA Marketing.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von EGAÑA Marketing, derzeit Dietramszell. EGAÑA Marketing ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) EGAÑA Marketing ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Fassung 2.0 — Stand: 3. August 2026